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3.1. Erwerb
Mitglieder des Vereins sind alle diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die ihr Interesse am Verein durch Leistung eines jährlichen Beitrages bekunden.
Der Verein besteht aus Einzel-, Jugend-, Ehepaar-, Kollektiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern. Kollektivmitglieder sind juristische Personen. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder können auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt werden und sind nicht zur Beitragsleistung verpflichtet.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Eine allfällige Ablehnung muss nicht begründet werden.
3.2. Beitragspflicht
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden durch die Hauptversammlung festgesetzt.
3.3. Aktive Mitarbeit
Für Unfallfolgen bei der Mitarbeit haftet der Verein nicht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für eigenen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Grundsätzlich werden an die aktiven Mitglieder keine Entschädigungen für geleistete Arbeiten ausbezahlt. In ausserordentlichen und begründeten Fällen kann der Vorstand eine Entschädigung bewilligen.
Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die bahnamtlichen und vereinsinternen Reglemente und Vorschriften zu befolgen. Sicherheit ist oberstes Prinzip.
3.4. Austritt, Ausschluss
Der Austritt kann nach sechsmonatiger Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, welche
- den Interessen des Vereins zuwiderhandeln
- die statutarischen Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllen
- in grober Weise die Statuten verletzen
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