Statuten

Inhaltsverzeichnis

1. Name, Sitz, Gerichtstand
2. Zweck
3. Mitgliedschaft
4. Organe
5. Hauptversammlung

6. Kontrollstelle
7. Vorstand
8. Kommissionen
9. Finanzen

10. Haftung
11. Statutenänderung
12. Auflösung
13. Inkraftsetzung

1. Name, Sitz, Gerichtstand

Unter dem Namen "Verein Dampfbahn Bern" (Verein DBB) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein nach Art. 60 i.f. ZGB auf unbeschränkte Dauer mit Sitz in Bern. Der Verein ist im Handelsregister eingetragen. Sitz und Gerichtstand ist Bern.

2. Zweck

Der Verein bezweckt:

  • die betriebsfähige Erhaltung und den Betrieb von Normalspur-Dampflokomotiven und anderen eisenbahngeschichtlich bedeutsamen oder aus kommerziellen Gründen unerlässlichen Normalspur-Schienenfahrzeugen, sowie von erhaltenswerten stationären Betriebseinrichtungen
  • die Bewahrung und Überlieferung der besonderen für die Dampflokomotiverhaltung erforderlichen technischen und handwerklichen Kenntnisse und Fertigkeiten
  • die Ausbildung von Lok- und Zugpersonal

3. Mitgliedschaft

3.1. Erwerb

Mitglieder des Vereins sind alle diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die ihr Interesse am Verein durch Leistung eines jährlichen Beitrages bekunden.

Der Verein besteht aus Einzel-, Jugend-, Ehepaar-, Kollektiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern. Kollektivmitglieder sind juristische Personen. Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder können auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt werden und sind nicht zur Beitragsleistung verpflichtet.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Eine allfällige Ablehnung muss nicht begründet werden.

3.2. Beitragspflicht

Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden durch die Hauptversammlung festgesetzt.

3.3. Aktive Mitarbeit

Für Unfallfolgen bei der Mitarbeit haftet der Verein nicht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, für eigenen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

Grundsätzlich werden an die aktiven Mitglieder keine Entschädigungen für geleistete Arbeiten ausbezahlt. In ausserordentlichen und begründeten Fällen kann der Vorstand eine Entschädigung bewilligen.

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die bahnamtlichen und vereinsinternen Reglemente und Vorschriften zu befolgen. Sicherheit ist oberstes Prinzip.

3.4. Austritt, Ausschluss

Der Austritt kann nach sechsmonatiger Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, welche

  • den Interessen des Vereins zuwiderhandeln
  • die statutarischen Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllen
  • in grober Weise die Statuten verletzen

4. Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Hauptversammlung
  • die Kontrollstelle
  • der Vorstand

5. Hauptversammlung

5.1. Einberufung

Die Hauptversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt und zwar spätestens sechs Monate nach Abschluss des Kalenderjahres. Ausserordentlicherweise so oft der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand spätestens vier Wochen im voraus mit persönlich adressiertem Schreiben an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden. Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung müssen spätestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

5.2. Obliegenheiten und Befugnisse

Die Obliegenheiten und Befugnisse der Hauptversammlung sind, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind:

  • Festlegung der Vereinspolitik im Rahmen der Zielsetzungen
  • Beschlussfassung über mittel- und langfristige Planung
  • Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
  • Genehmigung der Jahresberichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Budgets
  • Behandlung von Rekursen der Mitglieder
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Statutenänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  • Beschlussfassung über aufschiebbare Geschäfte, deren Umfang Sfr. 20'000.- übersteigt
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
  • Auflösung des Vereins und Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens
  • An- und Verkauf von Dampflokomotiven

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5.3. Beschlüsse, Wahlen

Beschlüsse und Wahlen werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, wenn nicht eine geheime Abstimmung verlangt wird.

6. Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt drei Jahre und eine Wiederwahl ist möglich.

Die Aufgabe der Kontrollstelle richtet sich nach Art. 728 - 730 OR.

7. Vorstand

7.1. Konstituierung

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens vierzehn Mitgliedern. Er ist berechtigt Lücken, welche zwischen den Hauptversammlungen unter seinen Mitgliedern entstehen, von sich aus bis zur nächsten Hauptversammlung zu ergänzen.

Mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten konstituiert sich der Vorstand selber. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und eine Wiederwahl ist möglich.

7.2. Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

7.3. Befugnisse

Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins und bereitet die Geschäfte der Hauptversammlung vor. Er verfügt im Rahmen des Budgets über die finanziellen Mittel des Vereins und schliesst im Rahmen der Erfüllung der Vereinsaufgaben Verträge ab. Über die Beratungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, welches durch den Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Präsident, Vizepräsident, Kassier und Sekretär haben Kollektivunterschrift zu zweien.
Kassier und Sekretär zeichnen nicht unter sich.

7.4. Finanzkompetenz

Die Finanzkompetenz für aufschiebbare Geschäfte ist auf Sfr. 20'000.- limitiert. Geschäfte, welche diesen Betrag übersteigen, sind durch die Hauptversammlung zu genehmigen.

8. Kommissionen

Der Vorstand kann für die Vorbereitung seiner Geschäfte Kommissionen bestellen, welchen jedoch keinerlei Organstellung und keine Entscheidungsbefugnis zukommt.
Das Ergebnis einer Kommissionsarbeit ist dem Vorstand zum Beschluss vorzulegen. Der Kommissionssprecher hat das Recht und die Pflicht, den Vorstandsmitgliedern die Kommissionsarbeit zu erläutern.

9. Finanzen

Die Einnahmen des Vereins sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Zuwendungen
  • Einnahmen aus der Vereinstätigkeit
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen

Die Vereinsrechnung ist nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung gemäss Art. 957 - 962 OR zu führen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Jahresrechnung des Vereins einzusehen.

10. Haftung

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Zur Abdeckung der betrieblichen Risiken werden durch den Vorstand entsprechende Versicherungen abgeschlossen.

Die Mitglieder haften nur für die jeweils von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge. Diese betragen höchstens für:

Jugendmitglieder Sfr. 50.-
Einzelmitglieder Sfr. 100.-
Ehepaare Sfr. 150.-
Kollektivmitglieder Sfr. 300.-

11. Statutenänderung

Anträge auf Änderung der Statuten müssen, um gültig behandelt zu werden, auf der Traktandenliste der betreffenden Hauptversammlung stehen. Die Statutenänderung bedarf der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

12. Auflösung

Die Auflösung des Vereins und die Fusion mit anderen Organisationen kann nur von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder an einer Hauptversammlung beschlossen werden.

Die Hauptversammlung bestimmt die Liquidation und beschliesst über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses.

13. Inkraftsetzung

Diese Statuten treten nach Annahme durch die Hauptversammlung 1993 per 1. Januar 1994 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 29. Oktober 1971.

Bern den 3. April 1993
Mit Ergänzungen vom 6. Mai 2000


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